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Die Prüfordnung umfasst die Briefmarkenausgaben ab MiNr. 182 und die Ganzsachen,
Markenheftchen und Markenheftchenbogen, Einschreibe- und Paketgebührenmarken,
Dienstmarken der Verwaltungspost A (ZKD) und Verwaltungspost B
(Dienstmarken A), Verwaltungswertpost, Sonderleistungen der Verwaltungspost A
einschließlich Kontrolle, markenlose Dienstpostbelege, POL- Lochungen,
Fälschungen zum Schaden der Post, Kleine- Fälschungen, Propagandafälschungen
(KgU) sowie Postkriegsbelege.
Die Prüfordnung gliedert sich in:
A. Ausgaben für die SBZ und DDR ab MiNr. 182, Ganzsachen, MH, MHB,
Sondermarkenheftchen,
Einschreibe- und Paketgebührenmarken, Fälschungen zum Schaden der Post, Kleine-
und Propagandafälschungen, Postkriegsbelege und POL- Lochungen.
B. Dienstmarken der Verwaltungspost A und B, Sonderleistungen der
Verwaltungspost A einschließlich Kontrolle, markenlose Dienstpostbelege und
Verwaltungswertpost.
A Signierungen
1. Nur auf der Grundlage der Michelklassifikationen werden Wasserzeichen,
Papierarten, Farben, Gummierungsarten, Abarten und Plattenfehler signiert mit
der Maßgabe: nur soviel Zeichensetzungen wie nötig für eine eindeutige
Klassifikation.
2. Bei nach Michel gleichen Nummerierungen für Aufdruck-/Plattenfehler oder Type/
Plattenfehler erfolgt die Plattenfehlersignierung stets am Markenunterrand in
Höhe der Stellung des Prüfzeichens.
3. Einzelmarken aus nachweislich ehemaligen Einheiten oder Einheiten, die
zertrennt werden sollen, sowie Marken von Briefstücken oder abgelöste Marken von
sonstigen Unterlagen, die für sich nicht mehr stempelprüfbar sind, sowie Marken
mit nicht vollständigem Stempelabdruck, der aber durch die dem Prüfer zur
Verfügung stehenden Spezialunterlagen als echt und zeitgerecht festgestellt
werden kann, erhalten zusätzlich zum Prüfstempel den Zusatzstempel "ECHT im
Block geprüft".
4. Bei MiNr. 339 xb werden Entwertungen mit Stempeldaten bis zum 21.03.1953 nur
von solchen Postämtern anerkannt, bei denen nachweislich die Marke verausgabt
wurde.
5. „Querschraffierter Kreis“ bzw. „Kreis mit einem S“
5.1 Diese Signierungen erfolgen auf philatelistischem Material mit amtlichen
Entwertungen für philatelistische Zwecke, wobei bei allen Ausgaben mit
begrenzter Gültigkeit die Entwertung auch nach Außerkurssetzung mit
zeitgerechten Daten erfolgt sein kann.
5.2 In diese Gruppe von Entwertungen gehören die Ausgaben bezogenen
Sonderstempel, die Tages- und Sonderstempel der Versandstelle für Sammlermarken
einschließlich seiner Folgeeinrichtungen, verschiedene Tages- und Sonderstempel
der Postämter Berlin C 2, Leipzig C 1, C 2, N 18 neben weiteren Tages- und
Sonderstempeln sonstiger Postämter.
5.3 In Attesten oder Befunden wird für diesen Sachverhalt die Umschreibung
„Versandstellen Abstempelung mit zeitgerechtem Datum“ verwendet.
5.4 Gedruckte Stempel erhalten zum querschraffierten Kreis den Zusatz „G“.
5.5 Zweifelsfreie Bedarfspost oder Prüfvorlagen, die von solcher stammt, wobei
die Beweislast bei den Einlieferern liegt und mit der Prüfvorlage zu erfolgen
hat, gehört nicht in diese Kategorie. Solche Vorlagen erhalten das Zusatzzeichen
„Kreis mit einem Punkt“.
5.6 In den Michelkatalogen gilt dafür die erste Preisspalte gestempelt oder der
ausgewiesene Preis für „Kreis mit einem S“. Gedruckte Stempel sind nicht
gesondert ausgewiesen.
6. Entwertungen Westberliner Postämter auf SBZ-Marken werden geprüft.
7. Sämtliche staatlich veranlassten Nach- und Neudrucke mit gedruckten Stempeln
werden mit „Nachdruck“ bzw. „Neudruck“ ohne weitere Angaben gekennzeichnet.
Besonderheiten können zusätzlich mit Attest oder Befund versehen werden.
8. Auf Einzelmarken sind Poststellen-II-Stempel, Päckchenstempel sowie sonstige
Stempel ohne Datumsangabe in der Regel nicht prüfbar. Es sei denn, Punkt 3 kommt
zur Anwendung.
9. Geheftete und genähte Markenheftchen sind als Ganzes nicht prüfbar. Es werden
die darin befindlichen Markenheftchenblätter geprüft. Zur Signierung kann
zusätzlich ein Attest oder Befund ausgestellt werden.
10. Sondermarkenheftchen sind als Ganzes nicht prüfbar. Es werden nur die
enthaltenen Marken geprüft.
11. Ungebrauchte bzw. gebrauchte Ganzsachen erhalten das Prüfzeichen wie bei
geschnittenen Ausgaben. Gestempelte aber nicht beförderte Ganzsachen erhalten
rückseitig am Unterrand des Wertstempels die Signierung.
12. Umschläge, Karten oder andere Unterlagen, mit Marken frankiert und
am Ersttag gestempelt, die nicht den Nachweis der Beförderung erbringen, werden wie
Briefstücke signiert.
13. Staatliche FDC-Produktionen mit Marken frankiert, die nicht der Erstauflage
entstammen, werden mit Befund geprüft.
14.Einschreibegebührenmarken werden postfrisch und auf Belegen geprüft;
Paketgebührenmarken nur auf echt gelaufenen Paketadressen. PU- Bestimmungen
werden nicht durchgeführt.
15. Fälschungen, zum Schaden der Post verwendet (z. B. Zschopauer
Postfälschung), auf Brief/PK/PKA werden mit Attest oder Befund, Kleine-
Fälschungen, auf Brief echt gelaufen, werden mit Befund und
Propagandafälschungen, auf Brief echt gelaufen, oder Postkriegsbelege werden mit
Attest oder Befund geprüft.
16. Sonder- und Dauerserienmarken mit POL- Lochungen werden doppelt signiert.
Belege werden mit Attest oder Befund geprüft.
17. Befinden sich auf Briefen echte und falsche, verfälschte oder fragliche
Marken, so kann keine Briefsignatur erfolgen. Es kann jedoch ein Befund erstellt
werden. Falsche (bzw. verfälschte) Marken auf derartigen Briefen werden als
falsch (bzw. verfälscht) signiert, echte Marken können gemäß § 6.4 der BPP-
Prüfordnung wie Briefstücke signiert werden.
18. Bei Bogenvorlagen mit geringwertigen Marken bis zu
einem Michelwert von 5,00 € für die Einzelmarke wird nur die linke untere Eckmarke signiert. Der
Wunsch nach Signatur jeder Marke muss angezeigt werden. Abarten und
Besonderheiten werden bei Vorhandensein stets signiert.
19. Für Mischsätze mit amtlichen Entwertungen für philatelistische Zwecke
und/oder gedruckten Stempeln mit sonstigen Abstempelungen können keine Atteste
ausgestellt werden.
20. Die nicht verausgabte Serie zu den Olympischen Sommerspielen 1984 wird
geprüft.
21. Phasendrucke werden im kompletten Set oder nur die letzte Druckphase mit
Befund geprüft.
22. Die Spendenmarke MiNr. I wird nicht geprüft.
23. Bei MiNr. 212/27 erhalten Marken mit Bogenrandbesonderheiten zusätzlich das
Prüfzeichen mittig
über der Marke in dem Bogenrand.
24. Für die MiNr. 212/27 in gestempelter Erhaltung mit borkenartiger Gummierung
entfällt die Forderung, diese rückseitig papierfrei vorzulegen.
A Qualität
1. Herstellungsbedingte Büge bei Sondermarken bis MiNr. 385 und
Dauerserienmarken bis MiNr. 585 sind keine Beschädigungen.
2. Die bei MiNr. 212/27 vorkommenden rauen Zähnungen im Zusammenhang mit
harten, glasigen, pergamentartigen und transparenten Papiersorten sind keine
Beschädigungen. Ansonsten gelten als einwandfrei in Zähnung nur Sonder- und
Dauerserienmarken mit einer allseits gleichmäßig vorhandenen Zähnung
einschließlich der Eckzähne.
3. Gelegentlich vorkommende Streifungen in der Gummierung bei den Dauerserien
sind herstellungsbedingt und keine Gummierungsbeschädigungen. Als borkenartig
gummiert gelten nur Marken, die überwiegend diese Eigenschaft aufweisen.
4. Die nur bei Block 7 vorkommende körnige Gummierung mit teils kleinen
Fehlstellen ist herstellungsbedingt und kein Mangel.
5. Bei Blöcken sind bis auf Block 6 die im Michel angegebenen Maße Mindestmaße.
B Signierungen
1. Nur auf der Grundlage der Michelklassifikationen werden Wasserzeichen,
Papierarten, Farben, Gummierungsunterschiede, Abarten und Plattenfehler signiert
mit der Maßgabe: nur soviel Signierungen wie nötig für eine eindeutige
Klassifikation.
2. Bei nach Michel gleichen Nummerierungen für Type/Plattenfehler erfolgt die
Plattenfehlersignierung stets am Markenunterrand in Höhe der Stellung des
Prüfzeichens.
3. Amtliche Entwertungen für philatelistische Zwecke mit echten Poststempeln auf
Marken der Verwaltungspost B werden mit schraffiertem Kreis signiert.
Klischee-(Bogen)entwertungen (gedruckte Stempel) erhalten zusätzlich zum
schraffierten Kreis ein "Kl".
4. Die staatlich veranlassten Nachdrucke der Verwaltungspost B mit gedruckten
Stempeln werden mit "Nachdruck" ohne weitere Angaben gekennzeichnet, wenn keine
zusätzlichen Besonderheiten vorliegen.
5. Bei MiNr. 16 bis 31 der Verwaltungspost A sind Stempelfragmente mit Hilfe der
Tausenderrollen-Verwendungsnachweise und der Restrollenbestandslisten prüfbar.
Es erfolgt eine vollwertige Stempelprüfung.
6. Entwertungen mittels "Ungültig-Stempeln" bei der Verwaltungspost A werden mit
einem "U und drei waagrechten Strichen" als Zusatzstempel gekennzeichnet.
7. Abstempelungen mit dem Maschinenstempelkopf BERLIN BPA -ba- werden auf Marken
der Verwaltungspost A nicht geprüft.
8. Staatlich veranlasste fingierte Bedarfspost der MiNr. IV bis XI der
Verwaltungspost A wird mit Befund geprüft.
9. Briefe mit Laufkontrollzetteln der Verwaltungspost A werden mit Befund
geprüft.
10. Postaustauschbelege werden mit Attest oder Befund geprüft.
11. Verwaltungswertpostbelege ohne Frankartur (Regierungsstellen) werden mit
Attest oder Befund geprüft.
12. Sendungen der Verwaltungspost A aus der Zeit vom 10.10.1955 bis 31.03.1956
mit dem Aufgabestempel "BERLIN 0 17 bezahlt" Kennbuchstabe a in roter Farbe
abgeschlagen und alle Sendungen nach Berlin werden mit Attest oder Befund
geprüft.
13. Markenlose Dienstpostbelege mit Geheimhaltungsgrad "VVS", "GVS" oder "GKdos"
werden mit Attest oder Befund geprüft.
14. Dienstpostbelege, durch Kurier befördert, werden mit Befund geprüft.
15. Einlieferungsbücher der Verwaltungspost A werden mit Attest geprüft.
16. Kontrollmarken der Verwaltungspost A mit Aufdruck "4a" und "4b" werden nur
auf Bedarfspost geprüft.
17. Belege "MM-Aushändigung durch Zusteller/Datum/ZKD-Kontrolle VPKA Leipzig"
der Verwaltungspost A werden mit Attest oder Befund geprüft.
18. Dienstluftpost (Kurierflug Genf-Berlin) wird mit Attest oder Befund geprüft.
19. Dienstpost des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten wird mit Befund
geprüft.
20. Pilotendienstpost und Manöverpost der NVA ist zur Zeit noch nicht prüfbar.
21. ZKD - Marken mit der Abstempelung "BERLIN BPA ba" werden mit
schraffiertem Kreis BPA oder Befund geprüft.
B Qualität
1. Herstellungsbedingte Büge bei MiNr. 1 bis 41 der Verwaltungspost B sind keine
Beschädigungen.
2. Bei den aus dem Bedarf stammenden Marken MiNr. 6 bis 15 der Verwaltungspost A sind
leichte Zähnungsmängel üblich; die Marken werden als einwandfrei anerkannt.
Ansonsten gelten als einwandfrei in der Zähnung nur Marken mit einer gleichmäßig
vorhandenen Zähnung.
3. Marken mit Einrissen, Einschnitten oder Unkenntlichmachung mit Stempeln der
Verwaltungspost A werden erhöht geprüft.
Sonstiges
1. Die Wasserzeichenprüfung von Marken auf Briefen (oder anderen Unterlagen) ist
in vielen Fällen nicht zweifelsfrei möglich. Solche Prüfvorlagen können
zurückgegeben werden mit der Aufforderung, diese mit abgelösten Marken nochmals
vorzulegen.
2. Für Fälschungsgefährdete philatelistische Prüfgegenstände bis zu einem
Michelwert von € 25,00 gelten folgende Mindestgebühren:
| Je postfrische
Einzelmarke |
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€ 1,00 |
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| Je gestempelte
Einzelmarke |
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€ 1,00 |
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| Folgende Gebühren
könne erhoben werden: |
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| Stempelprüfung |
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€ 1,00 |
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| Aufdruckprüfung |
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€ 1,00 |
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| Abartenprüfung |
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€ 1,00 |
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| Je Farb-,
Papier-, Wasserzeichen- und Typenprüfung |
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€ 0,50 |
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| Bogenprüfung 1%
vom Michelwert mindestens jedoch |
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€ 2,00 |
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3. Für die Erfüllung von Sonderwünschen kann ein Zuschlag je nach Zeitaufwand
erhoben werden. Jede Art von Sonderwünschen bedarf der vorherigen Absprache mit
dem Prüfer.
4. Nicht jeder Prüfer prüft das gesamte Prüfgebiet. Die Spezialisierungen sind
der Prüferliste des BPP e. V. zu entnehmen.
Genehmigt und unterzeichnet von den nachstehend aufgeführten Prüfern am 01.
August. 2001:
Henry Mayer, Dr. Fritz Modry, Siegfried Paul, Heinz- Jörg Schönherr
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